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Die vollziehende Staatsgewalt wird von der Regierung ausgeübt. Die Ernennung des Ministerpräsidenten, aber auch der Rücktritt der Regierung gehören in den Zuständigkeitsbereich des Riigikogu. Die Regierung kann andererseits gemeinsam mit dem Staatspräsidenten den Riigikogu auflösen und Neuwahlen ausrufen, wenn der Riigikogu der Regierung sein Misstrauen ausspricht. Die Regierung (das Kabinett) besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Gemäss der Verfassung hat die Regierung folgende Aufgabengebiete:
Wie wird die Regierung gebildet? Der Staatspräsident nominiert den Ministerpräsidenten, der die Regierung zusammenstellt. Falls dem (den) Kandidat(en) des Staatspräsidenten die Bildung eines Kabinetts misslingt (das Grundgesetz gibt dem Präsidenten das Recht, zwei Mal einen Kandidaten zu ernennen), bestimmt der Riigikogu den Kandidaten, der das Kabinett bildet. Der Ministerpräsident allein stellt die Mitglieder des Kabinetts zusammen, die formell vom Präsidenten ernannt werden und den Amtseid vor dem Parlament leisten. Die Regierungsmitglieder müssen keine Abgeordneten des Parlaments oder Mitglieder einer Partei sein. Die Wahl des Ministerpräsidenten, die Bildung einer arbeitsfähigen Regierung und der Erfolg der gesetzgeberischen Arbeit hängen allerdings von der guten Zusammenarbeit mit dem Parlament ab. Das Ende einer Regierung kann aus drei Gründen erfolgen: Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten, Misstrauensvotum, Wahl eines neuen Parlaments. Die ersten Parlamentswahlen nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit erfolgten am 20. September 1992, die nachfolgenden Wahlen am 5. März 1995, 7. März 1999, 2. März 2003, am 4. März 2007 und am 6. März 2011. Die nächsten regulären Parlamentswahlen werden im März 2015 durchgeführt. |
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